Grundsätzliche Betrachtungen zum Planungsrecht
1. Planungsinstrumente
Folgende Abstufungen sind nach der Bauleitplanung vorgesehen:
Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg u.a. mit der Unterscheidung von sog. Entwicklungsachsen Oberzentrum z.B. (Mannheim) –Mittelzentrum (z.B. Schwetzingen) -Unterzentrum (Hockenheim) (
Raumordnungsplanung – hier: Regionalplan der Region Rhein-Neckar-Odenwald.
Flächennutzungsplanung
Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen
Planungsprozesses
einer Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach
den Vorschriften des § 5 des
Baugesetzbuches (BauGB).
Der Rechtsweg ist für private Personen meist unmöglich,
da der FNP für sie keine
unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare
Konsequenzen entfaltet.
Bebauungsplanung
Der FNP entfaltet erst über einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan), eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung Rechtswirkung für den Bürger.
2. Ziele der Bauleitplanung (Raumordnung)
Die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen.
3. Grundsätze der Bauleitplanung
Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung
und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde.
Durchführung in einem zweistufigen amtlichen Verfahren, das im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt ist.
a)
Vorbereitende Bauleitplanung durch Flächennutzungsplan
(§§ 5–7 BauGB).
b)
Die Festsetzungen der Bebauungspläne regeln die bauliche und sonstige
Nutzung und stellen wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen dar, nach denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Genehmigungen erteilen.
4. Zuständigkeit bei Bebauungsplänen
Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden zuständig (kommunale Selbstverwaltung).
Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht höherer Verwaltungsbehörden (Regierungspräsidium) und der Normenkontrolle (Justiz).
Die Gemeinden müssen Ziele der Raumordnung beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungspflicht) Die Gemeinden müssen öffentliche und private Belange berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB, Abwägungspflicht).
5. Zu beachtende Gesichtspunkte bei der Durchführung in den Gemeinden
Städtebauliche Rahmplanungen dienen als Grundlage für die nachhaltige Umsetzung der Ziele (FNP). Durch die Erstellung von Bebauungsplänen erhalten die betroffenen Flächen eine Widmung und dadurch eine entsprechend ihrer Nutzung eine Aufwertung (die ursprüngliche Ackerfläche wird zum Wohngebiet, Gewerbegebiet, Sondergebiet etc.)
Bei der Aufstellung der Bebauungspläne – Planungsrecht ureigene Aufgabe des Gemeinderates – haben die gewählten Mandatsträger nach fachlicher Diskussion Entscheidungen zu treffen
Vor der Entscheidung der Mandatsträger über einen neuen Bebauungsplan müssen öffentliche und private Belange Berücksichtigung finden
Der betroffenen Grundstücksbesitzer haben die Möglichkeit rechtliche Anspräche geltend zu machen.
Der betroffenen Flächen erhalten durch den Bebauungsplan finanziell eine Aufwertung. Dies sollte der betroffene Eigentümer bei der Wahrnehmung seiner Rechte beachten.
Eine ökologische und soziale Verträglichkeit ist von den Verantwortlichen der Gemeinde – Verwaltung und Mandatsträger
zu beachten
Das Einvernehmen im Sinne des Gebens und Nehmens ist herzustellen, unter Abwägung der privaten wie öffentlichen Interessen.
Bauleitplanung – Umsetzung in der Praxis
1.Planungsinstrumente
Allgemeine These:
Planungsinstrumente sind vorhanden,
die Qualität der Ziele und Grundsätze gut.
2.Umsetzung der Planungsinstrumente
Thesen: Die Umsetzung der Planungsinstrumente ist mangelhaft, die vorhandenen Grundsätze und Ziele werden in der Praxis i.d.R.
zu deren Nachteil umgesetzt, die Egoismen der Kommunen und
Unternehmungen haben Vorrang, das Prinzip der Nachhaltigkeit
findet eine zu geringe Beachtung.
- Landesentwicklungsplanung
- Raumordnungsplan
- Regionale Grünzüge
- Räume mit forstwirtschaftlicher Bedeutung
- Flächennutzungsplanung
- Zielabweichungsverfahren
- Der Regionalpark Rhein-Neckar Masterplan
3.Verwaltungshandeln und politische Kontrolle
Thesen: Fachliche Kriterien bei der Umsetzung der Grundsätze und Ziele spielen eine untergeordnete Rolle, politische und wirtschaftliche Interessen setzen sich durch, die Verwaltungen sind gut vernetzt, Verwaltungshandeln nicht transparent und findet oft ohne ausreichende Einbeziehung der politischen Gremien statt, politische Kontrolle funktioniert nicht, Umweltverbände sind überlastet und im Alltagsgeschehen nahezu wirkungslos.
4.Was ist zu tun?
Thesen: Die Zusammenarbeit von Parteien intern und mit Umweltverbänden ist unzureichend, das Interesse an Planungen bei den anderen Parteien und bei den Bürgern sehr gering, die Behörden und Verwaltungen bestimmen.
- Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit
- Verbesserte Koordination der Partei auf örtlicher
und regionaler Ebene (vorausschauend)
- Anträge zur Umsetzung der Grundsätze und Ziele vor Ort
- Umsetzung Masterplan (Regionalpark ... Grünzüge etc.)
- Ausbau der Kontakte mit Behörden
- Verbesserte Vernetzung mit Umweltverbänden